jede Wasserprobe muss mit folgenden Mindestangaben versehen werden: Gewässername, Entnahmestelle, Datum und Uhrzeit der Probenahme, Name des Probenehmers sowie weitere wichtige Angaben enthalten
ja, aber nur wenn der Transport in Behältnissen erfolgt, die die erforderlichen Transportbedingungen erfüllen, der Transport auf die geringst mögliche Dauer begrenzt wird und von entsprechend qualifiz
Personen sind als Fischereiaufseher geeignet, wenn sie mindestens drei Jahre im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind und die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit aufweisen und gesundheitli
das Betreten von Ufern, Inseln, nicht eingefriedeten und nicht zum Haus- und Hofbereich gehörenden Grundstücken in dem für die Fischerei notwendigem Umfang
ja, aber nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten oder wenn die Entnahme im Rahmen von Hege, Gewässerunterhaltung oder Gewässerausbau erfolgt und naturschutzrechtliche Vorgaben berücksichtigt werd
nein, vom Verbot sind Teiche und Fischbehälter der Berufsfischerei ausgenommen. Allerdings ist dafür zu sorgen, dass ein Entweichen der Fische durch Absperrvorrichtungen ausgeschlossen ist.