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Fischerprüfung Saarland · Gesetzeskunde · Frage 4.27

Das Angeln bei Nacht ist in offenen Gewässern verboten. Als Nachtzeit gilt vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von

A24:00 Uhr bis 4:00 Uhr · richtig
B23:00 Uhr bis 5:00 Uhr
C22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
Warum · KI-ErklärungIm saarländischen Fischereirecht ist die Nachtzeit für die Sommermonate vom 1. April bis zum 31. Oktober genau auf die Zeitspanne von 24:00 Uhr bis 4:00 Uhr festgelegt. In diesen vier Stunden greift das gesetzliche Nachtangelverbot in offenen Gewässern, während in den Wintermonaten abweichende Zeiten gelten.