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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1751

Welche Schonzeit hat der hier abgebildete Fisch laut SächsFischVO?

Bild zu Frage 1751
Akeine Schonzeit
Bganzjährig geschont · richtig
C1. Januar bis 15. Juni
Warum · KI-ErklärungIn der Sächsischen Fischereiverordnung sind bestimmte seltene oder stark gefährdete Fischarten mit einer ganzjährigen Schonzeit belegt. Der abgebildete Fisch gehört zu diesen geschützten Arten und darf daher zu keinem Zeitpunkt im Jahr entnommen werden.