Start / Sachsen /Gesetzeskunde / Frage 1740
Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1740

Welches Mindestmaß gilt für die hier abgebildete Fischart laut aktueller SächsFischVO?

Bild zu Frage 1740
A25 cm
B28 cm · richtig
C30 cm
Warum · KI-ErklärungIn Sachsen schreibt die Fischereiverordnung für diese Fischart ein gesetzliches Mindestmaß von 28 cm vor. Fängst du ein Exemplar, das kleiner als dieses Maß ist, musst du es schonend zurücksetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Fische vor dem Fang mindestens einmal ablaichen können.