Start / Sachsen /Gesetzeskunde / Frage 1739
Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1739

Diese abgebildete Fischart darf mit einer Hegene beangelt werden. Welche Schonzeit hat die hier abgebildete Fischart laut aktueller SächsFischVO?

Bild zu Frage 1739
A1. Oktober bis 31. Dezember · richtig
B1. Oktober bis 30. April
C1. Februar bis 30. Juni
Warum · KI-ErklärungBei der abgebildeten Fischart handelt es sich um eine Maräne bzw. Renke. Gemäß der sächsischen Fischereiverordnung gilt für sie eine gesetzliche Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember, um ihre ungestörte Fortpflanzung im Spätherbst zu sichern.