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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1744

Welches Mindestmaß gilt für die hier abgebildete Fischart laut aktueller SächsFischVO?

Bild zu Frage 1744
A28 cm
B30 cm
C35 cm · richtig
Warum · KI-ErklärungFür die abgebildete Fischart ist in der Sächsischen Fischereiverordnung ein gesetzliches Mindestmaß von 35 cm festgelegt. Gefangene Exemplare, die diese Länge noch nicht erreicht haben, musst du schonend und unverzüglich in das Gewässer zurücksetzen.