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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1749

Welches Mindestmaß hat der hier abgebildete Fisch laut SächsFischVO?

Bild zu Frage 1749
A25 cm · richtig
B28 cm
C30 cm
Warum · KI-ErklärungIn Sachsen gilt für die abgebildete Fischart gemäß Fischereiverordnung ein gesetzliches Mindestmaß von 25 cm. Kleinere Exemplare müssen schonend zurückgesetzt werden, um den Bestand zu sichern.