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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1737

Welche Schonzeit gilt für die hier abgebildete Fischart laut aktueller SächsFischVO?

Bild zu Frage 1737
Aganzjährig geschont
B1. Oktober bis 30. April · richtig
C1. Oktober bis 31. Mai
Warum · KI-ErklärungDie abgebildete Fischart ist durch die Sächsische Fischereiverordnung geschützt und darf vom 1. Oktober bis zum 30. April nicht beangelt werden. Dieser Zeitraum deckt die Laichzeit ab und sichert die ungestörte Fortpflanzung der Art. Außerhalb dieser festgelegten Spanne ist der Fang unter Einhaltung des Mindestmaßes erlaubt.