Welche Schonzeit gilt für die hier abgebildete Fischart laut aktueller SächsFischVO?

Warum · KI-ErklärungDie abgebildete Fischart ist durch die Sächsische Fischereiverordnung geschützt und darf vom 1. Oktober bis zum 30. April nicht beangelt werden. Dieser Zeitraum deckt die Laichzeit ab und sichert die ungestörte Fortpflanzung der Art. Außerhalb dieser festgelegten Spanne ist der Fang unter Einhaltung des Mindestmaßes erlaubt.