Fischerprüfung Bayern · Rechtsvorschriften · Frage 5.217

Für die Schleie gilt nach der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)

Aein Schonmaß und eine Schonzeit. · richtig
Bnur eine Schonzeit.
Cnur ein Schonmaß.
Warum · KI-ErklärungIn Bayern ist die Schleie durch die AVBayFiG sowohl mit einem gesetzlichen Schonmaß als auch mit einer Schonzeit belegt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Fische vor dem ersten Ablaichen geschützt sind und sich während ihrer Fortpflanzungsphase ungestört vermehren können.