Fischerprüfung Bayern · Rechtsvorschriften · Frage 5.061

Welche Arten von Schonbezirken kann die Kreisverwaltungsbehörde zur Erhaltung und Förderung der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern und in naturnahen geschlossenen Gewässern von erheblicher Größe durch Rechtsverordnung bestimmen?

ASchonbezirke für Ufer und Gehölze
BPflanzen- und Vogelschonbezirke
CFisch- und Laichschonbezirke sowie Winterlager · richtig
Warum · KI-ErklärungDas bayerische Fischereirecht ermächtigt die Behörden ausdrücklich dazu, Fischschonbezirke, Laichschonbezirke und Winterlager auszuweisen. Diese Bereiche dienen gezielt dem Schutz von Fischen während der Fortpflanzung oder bei extremen Witterungsbedingungen. Schonbezirke für Vögel, Pflanzen oder Ufergehölze fallen hingegen unter das Naturschutzrecht und gehören nicht zu den fischereirechtlichen Schonbezirken.