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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1769

Welche Schonzeit gilt für die hier abgebildete Fischart laut aktueller SächsFischVO?

Bild zu Frage 1769
A1. Januar bis 15. Juni
B1. Februar bis 30. Juni
C15. April bis 30. Juni · richtig
Warum · KI-ErklärungFür diese Fischart ist in der Sächsischen Fischereiverordnung eine feste Schonzeit vom 15. April bis zum 30. Juni festgelegt. In diesem Zeitraum soll die ungestörte Fortpflanzung der Art gesichert werden. Außerhalb dieser Frist darfst du die Art unter Beachtung des Mindestmaßes beangeln.