Fischerprüfung Bayern · Rechtsvorschriften · Frage 5.010

Wenn im Bayerischen Fischereigesetz der Begriff „Fische “gebraucht wird, gilt dies als Sammelbegriff für

AFische, Frösche, Krebse, Neunaugen
BFische, Neunaugen, Krebse, Fluss-, Teich- und Perlmuscheln · richtig
CFische, Schildkröten, Krebse, Neunaugen
Warum · KI-ErklärungDas Bayerische Fischereigesetz fasst neben den eigentlichen Fischen auch Neunaugen, zehnfüßige Krebse sowie bestimmte Muschelarten unter dem rechtlichen Begriff zusammen. Amphibien wie Frösche oder Reptilien wie Schildkröten zählen hingegen nicht dazu, da sie dem allgemeinen Artenschutzrecht unterliegen.