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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1775

Welches Mindestmaß gilt für die hier abgebildete Fischart laut aktueller SächsFischVO?

Bild zu Frage 1775
A50 cm und geschont vom 1. Februar bis 30. April · richtig
B45 cm und geschont vom 1. Februar bis 31. Mai
C55 cm und geschont vom 1. Februar bis 30. Juni
Warum · KI-ErklärungIn der Sächsischen Fischereiverordnung sind für diese Fischart genau diese Schonzeit und das Mindestmaß festgelegt. Mit dem Maß von 50 cm und der Schonzeit vom 1. Februar bis zum 30. April wird sichergestellt, dass die Tiere mindestens einmal ungestört ablaichen können. Außerhalb dieses Zeitraums darfst du maßige Fische dieser Art fangen.