Start / Sachsen /Gesetzeskunde / Frage 1709
Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1709

Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat der Döbel in Sachsen folgende Schonzeit:

A01. Februar bis 30. Juni
Bkeine · richtig
Cer ist ganzjährig geschont
Warum · KI-ErklärungIn der Sächsischen Fischereiverordnung ist für den Döbel keine gesetzliche Schonzeit festgelegt. Du darfst ihn daher in Sachsen das ganze Jahr über beangeln, sofern das jeweilige Gewässer keine abweichenden Regelungen vorgibt.