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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1708

Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat die Große Maräne in Sachsen folgende Schonzeit:

A01. Oktober - 30. April
Bganzjährig geschont
C01. Oktober - 31. Dezember · richtig
Warum · KI-ErklärungDie Große Maräne ist ein Herbst- und Winterlaicher, weshalb ihr Schutz in den späten Monaten des Jahres liegt. Die Sächsische Fischereiverordnung legt die Schonzeit für diese Art daher auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember fest.