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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1591

Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat der Wels in Sachsen folgendes Mindestmaß:

A50 cm
Bkein Mindestmaß festgelegt · richtig
C80 cm
Warum · KI-ErklärungIn Sachsen ist für den Wels in der Fischereiverordnung kein Mindestmaß festgelegt. Da er sich in vielen Gewässern stark vermehrt hat, soll die Entnahme nicht durch Größenbeschränkungen eingeschränkt werden. Du darfst gefangene Welse daher unabhängig von ihrer Körperlänge verwerten.