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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1555

Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat der Rapfen in Sachsen folgende Schonzeit:

Akeine
B01. Januar - 31. Mai · richtig
C01. Februar - 31. Mai
Warum · KI-ErklärungIn der Sächsischen Fischereiverordnung ist für den Rapfen eine fünfmonatige Schonzeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai festgelegt. Dieser Zeitraum schützt den Fisch während seiner Vorbereitungs- und Laichphase, sodass du ihn in diesen Monaten nicht beangeln oder entnehmen darfst.