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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1553

Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat der Hecht in Sachsen folgende Schonzeit:

Aganzjährig geschont
B01. Februar bis 30. April · richtig
Ckeine
Warum · KI-ErklärungIn Sachsen gilt für den Hecht laut Fischereiverordnung die Schonzeit vom 01. Februar bis zum 30. April. In dieser Phase soll sich der Raubfisch ungestört fortpflanzen können. Außerhalb dieses Zeitraums darfst du ihn unter Einhaltung des Mindestmaßes beangeln.