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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1550

Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat der Aal in Sachsen folgende Schonzeit:

Akeine · richtig
B01. September - 31. März
C01. Oktober - 01. Mai
Warum · KI-ErklärungIn der Sächsischen Fischereiverordnung ist für den Aal keine Schonzeit festgesetzt, sodass du ihn ganzjährig beangeln darfst. Dennoch musst du beim Fang das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß beachten, um untermaßige Fische zu schützen.