Fischerprüfung Sachsen-Anhalt · Gesetzeskunde · Frage 368

Das Verbot, bestimmten Fischarten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten gilt für folgende Fischarten:

ASchneider, Steinbeißer, Bitterling · richtig
BQuappe, Zander, Zope
CHasel, Aland, Kleine Maräne
Warum · KI-ErklärungSchneider, Steinbeißer und Bitterling sind ganzjährig geschützte Fischarten, denen du laut Fischereirecht nicht nachstellen darfst. Sie sind stark gefährdet und dürfen weder absichtlich gefangen noch getötet werden. Die Fische der anderen Antwortoptionen gelten hingegen als reguläre Nutzfische mit Schonzeiten und Mindestmaßen.