Fischerprüfung Bayern · Rechtsvorschriften · Frage 5.201

Wer die Ausübung der Fischerei stört, indem er trotz Abmahnung Fische verscheucht oder die sachgerechte Verwendung eines Fanggeräts verhindert,

Averstößt gegen das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) und kann demzufolge wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Anzeige gebracht werden. · richtig
Bkann vom betroffenen Fischer des Platzes verwiesen werden.
Cverletzt das Fischereiausübungsrecht eines andern und macht sich deshalb wegen Fischwilderei nach dem Strafgesetzbuch strafbar.
Warum · KI-ErklärungDie vorsätzliche Störung der ordnungsgemäßen Fischereiausübung stellt einen Verstoß gegen das Bayerische Fischereigesetz dar. Ein solches Verhalten gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Ein Platzverweis steht nur zuständigen Behörden zu und Fischwilderei liegt ohne unerlaubtes Fangen nicht vor.