Fischerprüfung Bayern · Rechtsvorschriften · Frage 5.119

Die in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) festgelegten Vorschriften über Schonmaße und Schonzeiten für Fische werden nicht angewandt

Abei nicht geschlossenen Gewässern
Bbei allen stehenden Gewässern
Cbei teichwirtschaftlich genutzten Gewässern · richtig
Warum · KI-ErklärungIn teichwirtschaftlich genutzten Gewässern dient die Fischhaltung der gezielten Zucht und Vermarktung von Speise- oder Besatzfischen. Daher greifen die allgemeinen Schonmaße und Schonzeiten dort nicht, da die Bewirtschaftung nach betrieblichen Erfordernissen erfolgt. Für freie oder nicht geschlossene Gewässer gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften hingegen uneingeschränkt.