Fischerprüfung Schleswig-Holstein · Landesspezifische Fragen (LsF) Schleswig-Holstein · Frage 64

Wem sind Fischereipachtverträge anzuzeigen oder zur Genehmigung vorzulegen?

ADer oberen Fischereibehörde. · richtig
BDer örtlich zuständigen Naturschutzbehörde.
CDer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde.
Warum · KI-ErklärungIn Schleswig-Holstein ist die obere Fischereibehörde für die Überwachung und Genehmigung von Fischereipachtverträgen zuständig. Weder die örtliche Naturschutzbehörde noch die Ordnungsbehörde besitzen für diese fischereirechtlichen Angelegenheiten die rechtliche Zuständigkeit. Du musst Verträge daher immer bei der oberen Fischereibehörde einreichen.