Welche Einschränkungen bei Freischneidearbeiten an Gewässern und auf anderen Flächen sind gemäß BNatSchG zu beachten?
Warum · KI-ErklärungZum Schutz brütender Vögel und anderer wild lebender Tiere verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das Abschneiden oder Beseitigen von Gehölzen und Röhrichtbeständen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September. Außerhalb dieser Schutzzeit sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Freihaltung des Bewuchses wieder zulässig.