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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1779

Welches Mindestmaß hat der hier abgebildete Fisch laut SächsFischVO?

Bild zu Frage 1779
A45 cm
B50 cm · richtig
C60 cm
Warum · KI-ErklärungIn der Sächsischen Fischereiverordnung ist für diesen Fisch ein gesetzliches Mindestmaß von 50 cm festgesetzt. Exemplare unter dieser Länge musst du schonend zurücksetzen, damit sie mindestens einmal ablaichen können.