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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1608

Wer ist zur fischereilichen Hege im Gewässer verpflichtet?

Aalle Erlaubnisscheininhaber
Bder Gewässeranlieger
Cder Inhaber oder Pächter des Fischereirechts · richtig
Warum · KI-ErklärungDie Pflicht zur fischereilichen Hege liegt gesetzlich immer bei der Person, die das Fischereirecht an dem jeweiligen Gewässer innehat oder gepachtet hat. Erlaubnisscheininhaber dürfen das Gewässer lediglich beangeln, während Gewässeranlieger ohne entsprechendes Fischereirecht keine Hegeberechtigung oder Hegepflicht besitzen.