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Fischerprüfung Hessen · Rechtskunde · Frage 35

Welche Einschränkungen bei Freischneidearbeiten an Gewässern und auf anderen Flächen sind gemäß BNatSchG zu beachten?

ADas Gebot, in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur handbetriebene Werkzeuge oder Maschinen mit Elektromotoren zu nutzen.
BDas Gebot, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die geschützten Flächen höchstens in Kleingruppen bis drei Personen zu betreten.
CDas grundsätzliche Verbot, Gehölze sowie Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu schneiden oder zu beseitigen. · richtig
Warum · KI-ErklärungZum Schutz brütender Vögel und anderer wild lebender Tiere verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das Schneiden oder Beseitigen von Gehölzen und Röhrichten vom 1. März bis zum 30. September. In diesem Zeitraum darfst du an Gewässern keine größeren Rückschnitte durchführen, um die Brut- und Niststätten nicht zu zerstören. Ausnahmen gelten nur für behördlich angeordnete Maßnahmen oder schonende Form- und Pflegeschnitte.