Fischerprüfung Bayern · Rechtsvorschriften · Frage 5.187

Dürfen Sie als Fischereiausübungsberechtigter an einem Fließgewässer Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), nachstellen, um Fischereischäden abzuwehren?

Aja
Bnein · richtig
Cnur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der Wildtiere
Warum · KI-ErklärungAls Fischereiausübungsberechtigter besitzt du kein Jagdausübungsrecht. Jagdbaren Tieren darfst du deshalb auch zur Abwehr von Fischereischäden nicht eigenmächtig nachstellen. Hierfür ist ausschließlich der zuständige Jagdausübungsberechtigte befugt.