Fischerprüfung Baden-Württemberg · Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften · Frage 812

Sind naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte einschließlich deren Ufervegetation geschützt?

AEs besteht kein besonderer Schutz
BNur bei einer Länge von über 20 m
CIn jedem Fall · richtig
Warum · KI-ErklärungNaturnahe und unverbaute Fließgewässerabschnitte sowie ihre Ufervegetation stehen nach dem Naturschutzrecht unter gesetzlichem Biotopschutz. Dieser Schutz gilt immer und ist unabhängig von der Länge des jeweiligen Abschnitts. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung dieser Bereiche führen können, sind grundsätzlich verboten.