Fischerprüfung Baden-Württemberg · Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften · Frage 808

Was ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten?

ADie freie Landschaft auf Privat- und Wirtschaftswegen zu bewandern
BWildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen · richtig
CIn der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume abzuschneiden und Röhrichte zurückzuschneiden · richtig
Warum · KI-ErklärungDas Bundesnaturschutzgesetz schützt wildlebende Tiere vor mutwilliger Beunruhigung sowie deren Lebensräume. Um Vögel und andere Tiere während der Brutzeit nicht zu stören, gilt vom 1. März bis zum 30. September ein Verbot für das Schneiden von Bäumen und Röhricht. Das Betreten der freien Landschaft auf Wegen ist hingegen grundsätzlich jedermann erlaubt.