Fischerprüfung Baden-Württemberg · Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften · Frage 706

Wem steht das Uferbetretungsrecht nach dem Fischereigesetz zu?

ANur dem Inhaber des Fischereirechts bzw. dem Fischereipächter
BDem Fischereiausübungsberechtigten und seinen Helfern · richtig
CJedem Inhaber eines Fischereischeins und seinen Begleitern
Warum · KI-ErklärungDas Uferbetretungsrecht gilt für alle Personen, die an dem jeweiligen Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind, also auch für Angler mit gültigem Erlaubnisschein. Zudem dürfen sie notwendige Helfer mitnehmen, um die Fischerei ordnungsgemäß auszuüben. Ein bloßer Fischereischein ohne konkrete Erlaubnis für das jeweilige Gewässer reicht dazu jedoch nicht aus.