Fischerprüfung Baden-Württemberg · Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften · Frage 703

Ist das Ablassen von aufgestauten Gewässern dem Fischereiberechtigten bzw. dem Pächter anzuzeigen?

ANein
BJa, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, abgesehen von Notfällen · richtig
CJa, mindestens zwei Wochen vorher mündlich, abgesehen von Notfällen
Warum · KI-ErklärungDas Ablassen eines Staugewässers muss dem Fischereiberechtigten oder Pächter rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich mitgeteilt werden. Diese Frist und die Schriftform geben den Verantwortlichen die Möglichkeit, rechtzeitig Maßnahmen wie das Abfischen zum Schutz der Fische zu organisieren. Lediglich bei unvorhersehbaren Notfällen darf von dieser Regelung abgewichen werden.