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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 2079

Welche Schonzeit hat der hier abgebildete Fisch laut SächsFischVO?

Bild zu Frage 2079
Akeine Schonzeit
B1. Oktober bis 30. April (nur in Fließgewässern) · richtig
C1. Oktober bis 31. Mai
Warum · KI-ErklärungFür die Bachforelle gilt in Sachsen laut Fischereiverordnung eine Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 30. April. Dieser Schutz bezieht sich gezielt auf Fließgewässer, um die Fische während ihrer Laichzeit und der anschließenden Regeneration zu schonen.