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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 2078

Welche Schonzeit hat die die hier abgebildete Fischart gemäß Sächsischer Fischereiverordnung?

Bild zu Frage 2078
Akeine
B01.10. - 30.04. · richtig
C01.01. - 30.05.
Warum · KI-ErklärungDie abgebildete Fischart ist gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung durch die festgelegte Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 30. April geschützt. In diesem Zeitraum darfst du sie nicht beangeln, damit sie sich ungestört fortpflanzen kann. Außerhalb dieser Spanne ist der Fang unter Beachtung des Mindestmaßes erlaubt.