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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 2075

Gemäß der Sächsischen Fischereiverordnung hat die Regenbogenforelle in Sachsen folgende Schonzeit:

A01. September - 31. März
B01. Januar - 30. Juni
C01. Oktober - 30. April (nur in Fließgewässern) · richtig
Warum · KI-ErklärungIn Sachsen ist die Regenbogenforelle vom 1. Oktober bis zum 30. April geschont, um ihren Bestand während der Laichzeit zu schützen. Diese Regelung gilt ausschließlich für Fließgewässer, während sie in stehenden Gewässern ganzjährig beangelt werden darf.