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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 2069

Wenn im Sächsischen Fischereigesetz der Begriff "Fische" gebraucht wird, gilt dieser dann:

Afür alle Fischarten und deren Laich
Bfür Fische und deren Laich, Neunaugen und deren Larven, Zehnfußkrebse, Muscheln sowie Fischnährtiere · richtig
Cfür Fische und deren Laich, Neunaugen und deren Larven, Fischnährtiere und Wasserinsekten
Warum · KI-ErklärungDas Sächsische Fischereigesetz fasst den Begriff Fische sehr weit, um den gesamten Lebensraum und die Nahrungskette rechtlich zu schützen. Neben den eigentlichen Fischen und ihrem Laich zählen daher auch Neunaugen samt Querdern, Zehnfußkrebse, Muscheln sowie Fischnährtiere dazu. Damit gelten die fischereirechtlichen Regelungen für all diese Tiergruppen gleichermaßen.