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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 2068

Wem steht ein Uferbetretungsrecht zu?

Adem Fischereiausübungsberechtigten, ihren Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhabern · richtig
Bjedem Inhaber eines Fischereischeins
Cdem Fischereiausübungsberechtigten und seinen Angehörigen
Warum · KI-ErklärungDas Uferbetretungsrecht ist an das konkrete Fischereirecht an einem Gewässer gebunden. Daher dürfen nur Fischereiausübungsberechtigte, ihre Gehilfen und Personen mit einem gültigen Erlaubnisschein fremde Ufergrundstücke zur Ausübung der Fischerei betreten. Ein allgemeiner Fischereischein oder ein reines Verwandtschaftsverhältnis reicht dafür nicht aus.