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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1483

Für welche Grundstücke gilt das Uferbetretungsrecht des Fischereiausübungsberechtigten nicht ?

ACampingplätze
BKoppeln und Viehweiden
Czum Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücke · richtig
Warum · KI-ErklärungDas Uferbetretungsrecht gilt nicht für Grundstücke, die zum unmittelbaren Wohn- und Hofbereich gehören und eingezäunt sind, da hier der Schutz der Privatsphäre vorrangig ist. Andere Flächen wie Viehweiden oder Campingplätze darfst du unter Beachtung der Sorgfaltspflicht betreten, wenn sie an das Gewässer grenzen.