Fischerprüfung Sachsen-Anhalt · Gesetzeskunde · Frage 346

Schonzeit Hecht?

A15.02. - 30.04. · richtig
B01.01. - 30.05.
C01.01. - 30.03.
Warum · KI-ErklärungIn Sachsen-Anhalt gilt für den Hecht eine gesetzliche Schonzeit vom 15. Februar bis zum 30. April. Dieser Zeitraum sichert die ungestörte Fortpflanzung während der Hauptlaichzeit. Außerhalb dieser Frist darfst du den Hecht unter Einhaltung des Mindestmaßes beangeln.