Fischerprüfung Sachsen-Anhalt · Gesetzeskunde · Frage 322

Wem obliegt der Fischereischutz?

Aden Fischereibehörden, den Inhabern unbeschränkter Fischereiausübungsrechte, sofern sie im Besitz eines Fischereischeines sind und den von der Fischereibehörde bestätigten Fischereiaufsehern · richtig
Bausgebildeten Fischereibiologen
Cden Mitgliedern des Fischereibeirates und den Fischereiberatern
Warum · KI-ErklärungDer Fischereischutz ist eine gesetzliche Aufgabe, die den zuständigen Fischereibehörden sowie den behördlich bestätigten Fischereiaufsehern übertragen ist. Auch Inhaber unbeschränkter Fischereiausübungsrechte nehmen diesen Schutz in ihren Gewässern wahr, sofern sie einen gültigen Fischereischein besitzen. Fischereibiologen oder Mitglieder von Beiräten erfüllen hingegen beratende oder wissenschaftliche Funktionen und haben keine polizeilichen Schutzbefugnisse.