Fischerprüfung Baden-Württemberg · Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutenden Rechtsvorschriften · Frage 775

Welche Schonzeiten gelten nach der Landesfischereiverordnung für die Fluss- und Teichmuscheln?

A15.9.-31.7.
BGanzjährig · richtig
CKeine
Warum · KI-ErklärungFluss- und Teichmuscheln sind in ihren Beständen stark gefährdet und erfüllen wichtige ökologische Filterfunktionen im Gewässer. Die Landesfischereiverordnung stellt sie deshalb unter einen dauerhaften Schutz, sodass für sie eine ganzjährige Schonzeit gilt. Du darfst diese Muscheln somit zu keiner Zeit entnehmen.