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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 2105

Der hier abgebildete Fisch ist der größte bei uns lebende Raubfisch. Welches Mindestmaß hat er laut Sächsischer Fischereiverordnung (SächsFischVO)?

Bild zu Frage 2105
A60 cm
B80 cm
Cer ist nicht in der Anlage zu § 2 Abs. 1 der SächsFischVO aufgeführt und hat somit kein Mindestmaß · richtig
Warum · KI-ErklärungDer Wels ist der größte einheimische Raubfisch, für den in Sachsen weder ein gesetzliches Mindestmaß noch eine Schonzeit festgelegt ist. Da er nicht in der entsprechenden Anlage der Verordnung aufgeführt wird, unterliegt er keinen landesweiten Mindestmaßbestimmungen. Beachte jedoch, dass Gewässerbewirtschafter dennoch eigene Regelungen erlassen können.