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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 2052

Was gilt nicht als eingefriedetes Grundstück im Sinne des Uferbetretungsrechtes?

AGrundstücke, dessen Abzäunung leicht überklettert werden kann
BGrundstücke mit maroder Abzäunung
CGrundstücke, die als Viehweiden dienen und eingezäunt sind · richtig
Warum · KI-ErklärungEingezäunte Grundstücke, die ausschließlich als Viehweiden genutzt werden, gelten beim Uferbetretungsrecht nicht als eingefriedet. Du darfst diese Flächen daher zur Ausübung des Fischereirechts betreten, musst dabei aber weidende Tiere schonen und Tore wieder schließen. Marode oder leicht überkletterbare Zäune stellen hingegen weiterhin eine rechtliche Einfriedung dar.