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Fischerprüfung Sachsen · Gesetzeskunde · Frage 1905

Welches Mindestmaß ist für den hier abgebildeten Fisch laut aktueller SächsFischVO vorgesehen?

Bild zu Frage 1905
A28 cm
B30 cm · richtig
C35 cm
Warum · KI-ErklärungDie Sächsische Fischereiverordnung legt für diese Fischart ein gesetzliches Mindestmaß von 30 cm fest. Gefangene Exemplare, die dieses Maß noch nicht erreicht haben, musst du daher unverzüglich und schonend in das Gewässer zurücksetzen.