Fischerprüfung Mecklenburg-Vorpommern · Rechtskunde · Frage 1011

Welche Schonzeit hat der Bitterling gemäß BiFVO in den Binnengewässern M-V ?

A1. März bis 30. April
B1. April bis 30. Juni · richtig
C1. Juni bis 31. August
Warum · KI-ErklärungIn den Binnengewässern von Mecklenburg-Vorpommern ist der Bitterling laut Binnenfischereiverordnung vom 1. April bis zum 30. Juni geschützt. In diesem Zeitraum findet seine Fortpflanzung statt, bei der er seine Eier in lebende Teich- oder Malermuscheln ablegt. Außerhalb dieser Schonzeit unterliegt der Fisch weiteren fischereirechtlichen Schutzbestimmungen.