Fischerprüfung Mecklenburg-Vorpommern · Rechtskunde · Frage 1010

Welche Schonzeit hat der Binnenstint gemäß BiFVO in den Binnengewässern M-V ?

A1. März bis 30. April · richtig
B1. März bis 31. Mai
C1. Juni bis 31. August
Warum · KI-ErklärungIn den Binnengewässern von Mecklenburg-Vorpommern gilt für den Binnenstint laut Binnenfischereiverordnung eine Schonzeit vom 1. März bis zum 30. April. Dieser zweimonatige Zeitraum schützt die Bestände während ihrer Laichzeit im Frühjahr. Außerhalb dieser Phase darfst du den Binnenstint unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beangeln.