Welche Schonzeit hat die Bachschmerle gemäß BiFVO in den Binnengewässern M-V ?
Warum · KI-ErklärungIn den Binnengewässern Mecklenburg-Vorpommerns ist die Bachschmerle vom 1. März bis zum 31. Mai gesetzlich geschont. Dieser dreimonatige Zeitraum schützt die Bestände während ihrer Fortpflanzungsphase im Frühjahr. Außerhalb dieser Frist gilt die Schonzeit nicht.