Welche Handlung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Sächsisches Fischereigesetzes (SächsFischG) dar?
Warum · KI-ErklärungEin Erlaubnisschein darf nach dem sächsischen Fischereirecht nur an Personen ausgegeben werden, die ihre Sachkunde durch einen gültigen Fischereischein nachweisen. Gibst du als Ausgabestelle dennoch Angelscheine an Personen ohne diesen Nachweis heraus, begehst du eine Ordnungswidrigkeit. Das Parken am Ufer oder die Keschergröße sind hingegen in anderen Rechtsbereichen oder den Gewässerordnungen geregelt.