Fischerprüfung Rheinland-Pfalz · Gesetzeskunde, Natur- und Tierschutz · Frage 103

Was besagt der §28 Absatz 2 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes?

AWild lebende Tiere in Naturschutzgebieten nicht zu stören
BWild lebende Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernüftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten · richtig
CWild lebende Tiere im Winter nicht mutwillig zu beunruhigen
Warum · KI-ErklärungDieser Paragraph formuliert den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere. Du darfst sie nirgendwo mutwillig beunruhigen und benötigst immer einen vernünftigen Grund, um sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Diese Schutzregel gilt grundsätzlich und ist nicht auf bestimmte Gebiete oder Jahreszeiten beschränkt.