Fischerprüfung Nordrhein-Westfalen · Gesetzeskunde · Frage 14

Für welche Grundstücke gilt das Uferbetretungsrecht des Fischereiausübungsberechtigten nicht?

AFür Campingplätze
BFür eingezäunte Koppeln und Viehweiden
CFür Gebäude und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile · richtig
Warum · KI-ErklärungDas Uferbetretungsrecht schützt die direkte Privatsphäre der Anwohner und endet daher an Gebäuden sowie dem unmittelbar zugehörigen Haus-, Wohn- und Hofbereich. Eingezäunte Weiden oder Campingplätze darfst du hingegen unter Beachtung der Sorgfaltspflichten grundsätzlich betreten, um an dein Gewässer zu gelangen.